Text: Fründe us Colonia vun 2008 e.V.
Home Der Verein Fründe Op Jück Termine Links
Mitglieder
Der Vorstand
Idee und Entstehung
Chronik
Satzung
Zukunftsvision
Mitglieder | Der Vorstand | Idee und Entstehung | Chronik | Satzung | Zukunftsvision

Vereinssatzung der Fründe us Colonia vun 2008 e.V

in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 02.06.2017

§1 Name, Sitz, Zweck und Geschäftsjahr

(1) Der Name des Vereins lautet "Fründe us Colonia vun 2008". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz „e.V.“.

(2) Er hat seinen Sitz in Köln.

(3) Zweck des Vereins ist, sich der Pflege und Eigenart des vaterstädtischen Festes, genannt Karneval, zu widmen.

(4) Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Die Teilnahme des Vereins am Ehrenfelder Dienstagszug,
  2. die Förderung des Brauchtums während und außerhalb der Session und
  3. die ständige Kontaktpflege zu verschiedenen karnevalistischen und Kulturtreibenden Gesellschaften, Vereinen und Organisationen.

(5) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

(6) Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(2) Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft, Mitgliedsbeiträge

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der monatliche Stammtisch in Form einer Abstimmung. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreters.

(2) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags muss nicht begründet werden.

(3) Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

(4) Die Art der Mitgliedschaft die erworben wird, wird bei der Anmeldung festgelegt.

(5) Es können folgende Mitgliedschaften erworben werden:

  1. Aktive Mitgliedschaft
  2. Inaktive Mitgliedschaft
  3. Sponsorenmitgliedschaft

(6) Aktive wie inaktive Mitglieder besitzen jeweils ein Stimmrecht. Sponsorenmitglieder erhalten kein Stimmrecht.

(7) Juristische Personen können nur die Art der Sponsorenmitgliedschaft verfolgen. Dadurch besitzen sie kein Stimmrecht.

(8) Die Übertragung des Stimmrechtes ist nicht möglich.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Tod,
  2. durch freiwilligen Austritt,
  3. durch Ausschluss aus triftigem Grund oder
  4. durch Streichung von der Mitgliederliste.

(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber eines Mitglieds des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.

(3) Ein Mitglied kann auf Antrag eines anderen Mitgliedes oder eines Organs von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es a. trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages mehr als 6 Monate in Rückstand ist, b. in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt, c. wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oder Verhaltenscodex bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsse und/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt d. sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens oder e. die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher die Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(5) Mit Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Ämter.

(6) Der Mitgliedsbeitrag wird bei Kündigung und Ausschluss nicht zurückerstattet.

(7) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt.

§5 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der erweiterte Vorstand.

§6 Der Vorstand

(1) Der Vorstand nach § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und dem Literaten.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl des nächsten Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist vom Vorstand für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzuzuwählen.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten.

(4) Wiederwahl ist möglich.

(5) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 1000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit Zustimmung des Vorstandes abgeschlossen wurden.

(6) Der Vorstand ist verantwortlich für:

  1. die Führung der laufenden Geschäfte,
  2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
  3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,
  4. die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr,
  5. die Buchführung,
  6. die Erstellung des Jahresberichts,
  7. die Vorbereitung und
  8. die Einberufung der Mitgliederversammlung.

(7) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vorstand nicht besetzt werden kann. Dies gilt jedoch nur bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Dies gilt nur für Posten im Vorstand. Die Ausübung eines zusätzlichen Postens im erweiterten Vorstand ist möglich.

§7 Die Mitgliederversammlung, Zuständigkeit, Einberufung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

  1. die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl der Kassenprüfer,
  3. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
  4. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
  5. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal alle zwei Jahre abgehalten. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(3) Eine ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder, beschlussfähig.

(4) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in Form eines Protokolls schriftlich festgehalten. Die Beurkundung der Beschlüsse erfolgt durch Unterschrift des Protokolls durch 2 Vorstandsmitglieder.

§8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die weder Vorstandsmitglieder sind noch dem erweitertem Vorstand angehören, für die Dauer von zwei Jahren. Auch inaktive Mitglieder dürfen bei Anwesenheit zum Kassenprüfer gewählt werden. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§9 Der erweiterte Vorstand

(1) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand, dem Präsidenten, dem Vertreter des Schriftführers und dem Vertreter des Schatzmeisters. (2) Ein Vorstandsmitglied ist dazu berechtigt, gleichzeitig ein Amt des erweiterten Vorstandes einzunehmen.

§10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn dies im Dienste der Vereinsinteressen erforderlich erscheint oder wenn die Einberufung von mindestens 1/10 der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen bei einem Vorstandsmitglied verlangt wird. In dringlichen Fällen kann in der außerordentlichen Mitgliederversammlung auch über Satzungsänderungen entschieden werden.

§11 Sprachregelung

Wenn im Text der Satzung oder des Verhaltenscodex des Vereins bei Funktionsbezeichnungen die weibliche oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter von Frauen und Männern besetzt werden.

§12 Auflösung des Vereins, Liquidatoren

(1) Bei Auflösung des Vereins oder sonstiger rechtlicher Beendigung fällt das Vereinsvermögen an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine gemeinnützlich anerkannte Körperschaft des privaten Rechts. Das Vereinsvermögen ist ausschließlich zu dem in §1 dieser Satzung definierten Zweck zu verwenden.

(2) Als Liquidatoren werden der erste Vorsitzende und der Schatzmeister bestellt.

§13 Monatlicher Stammtisch

Es findet ein monatlicher Stammtisch statt, dessen Termin bevorzugt der erste Freitag im Monat ist. Der genaue Termin und das stattfinden des Stammtisches wird auf dem jeweils vorherigen Stammtisch beschlossen. Der Stammtisch dient dem Informationsaustausch der Mitglieder. Desweiteren wird der Stammtisch protokolliert und besitzt das Recht, per Abstimmung, über Mitgliederanträge zu entscheiden.

§14 Inkrafttreten

Die Satzung wurde bei der Gründungsversammlung am 22.10.2011 in Köln beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Die Satzung wurde am 27.01.2012 bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung geändert.
Die Satzung wurde am 07.06.2013 bei der Mitgliederversammlung geändert.
Die Satzung wurde am 02.06.2017 bei der Mitgliederversammlung geändert.